Steuererleichterungen bei Photovoltaikanlagen ab Januar 2023

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 hat der Deutsche Bundestag erstmals eine deutliche Steuererleichterung für kleinere Photovoltaikanlagen beschlossen.

Die neuen Steuerregeln auf einen Blick

Die neuen Steuerregelungen haben den Betrieb von kleineren Solaranlagen attraktiver und unkomplizierter gemacht. Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Besteuerung für PV-Anlagen mit einer Bruttoanlagenleistung von maximal 30 kWp. Diese Vereinfachung gilt sowohl für die Einkommens- als auch die Umsatzsteuer. Das Ziel dieser neuen Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen besteht darin, den Ausbau der Solarenergie weiter zu fördern und voranzutreiben.

Befreiung von der Einkommenssteuer

Nach dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 sind Einkünfte aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kWp automatisch von der Einkommenssteuer befreit. Es ist keine Antragstellung erforderlich. Eine positive Hervorhebung besteht darin, dass diese Regelung nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Anlagen gilt, unabhängig von der Verwendung des erzeugten Solarstroms. Zusätzlich können Sie die Steuererleichterung rückwirkend bereits für das Jahr 2022 geltend machen. Die Befreiung von der Einkommenssteuer gilt auch für:

  • Betreiber von mehreren Solaranlagen mit einer Gesamtleitung von max. 100 kWp
       
  • den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden mit einer Leistung von max. 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit

Nullsteuersatz beim Kauf von PV-Anlagen

Durch die Einführung des neuen Umsatzsteuersatzes von 0% profitieren Sie beim Kauf einer Solaranlage mit einer Leistung von maximal 30 kWp von einer "Brutto- gleich Nettorechnung". Trotz dieser Steuererleichterung müssen Sie bei Ihrer Photovoltaikanlage weiterhin zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen. Angesichts des Nullsteuersatzes empfehlen wir die Wahl der Kleinunternehmerregelung. Dadurch können Sie Ihre PV-Anlage ohne bürokratischen Aufwand und vor allem ohne finanzielle Einbußen betreiben.

Folgende Umsatzsteuersätze gelten seit Januar 2023:

  • Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen inkl. Stromspeicher sowie sämtlicher Leistungen, die für die Errichtung notwendig sind: 0% Umsatzsteuer
       
  • Nachrüstung eines Stromspeichers bei einer bestehenden Photovoltaikanlage: 0% Umsatzsteuer
       
  • Wallbox zur Ladung von E-Fahrzeugen: 19% Umsatzsteuer
       
  • Wartung und Service allgemein: 19% Umsatzsteuer

Wichtiger Hinweis:


Der Nullsteuersatz gilt nur, wenn Sie selbst Betreiber der Photovoltaikanlage bzw. des Speichers sind. Zudem muss die Anlage auf einem begünstigten Gebäude 1 errichtet werden oder darf die Bruttoanlagenleistung von 30 kWp nicht übersteigen.

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